Die Zusammenarbeit von Jacques Levy und Bob Dylan
Levy schrieb zusammen mit Bob Dylan sieben Songs für das Album "Desire" im Jahre 1976. Schon zu damaliger Zeit war die Zusammenarbeit zwischen den beiden Künstlern etwas seltsam. Nicht wie in üblichen Verträgen, über das Mitwirken eines Songschreibers, wurden Levy durch sein Zutun keinerlei Rechte an den Liedern sowie an den Einnahmen zugesichert. Anstelle dessen einigten sich Dylan und Levy auf eine Art "Auftrags-Arbeit", welche bewirkte, dass sämtliche Rechte an den Veröffentlichungen und Einnahmen bei Bob Dylan blieben. Levy gab sich zum damaligen Zeitpunkt damit zufrieden, dass ihm 35 Prozent der Einnahmen, erwirtschaftet mit den Songs, an denen er mitschrieb, zukommen sollten. Entweder als direkte Zahlung von Bob Dylan oder über eine entsprechende Verwertungsgesellschaft.
Als Verwertungsgesellschaften sind in dem Vertrag die American Society of Composers, Authors an Publishers (ASCAP) sowie die Broadcast Music Incorporated (BMI) genannt. Auch dieser Umstand wird wohl für weitere Streitpunkte sorgen, da Bob Dylan 1995 einen neuen Vertrag mit der Society of European Stage Authors and Composers (SESAC) unterschrieb und so wohl nicht klar zu deuten sein wird, ob Levy auch aus dieser Zusammenarbeit Zahlungen erhalten hätte sollen. Die nun angebrachte Klage von Claudia Levy bezieht sich jedoch auf den bereits angesprochenen Deal von Dylan mit der UMG und fordert, dass Levy auch bei diesem Geschäft die genannten 35 Prozent anteilsweise zustehen würden.
Worum geht es in der Klage?
Einfach: Es geht um viel Geld. Claudia Levy, die Witwe des 2004 verstorbenen Jacques Levy sieht in dem Verkauf der Lieder von Bob Dylan an Universal Music die Chance etwas zu verdienen. Da ihr verstorbener Mann an einigen Titeln mitwirkte ist für Claudia Levy klar, dass ein Teil des Deals ihr beziehungsweise Jacques Levy zustehen müsse. Genauer geht es um 7.25 Millionen US-Dollar, welche wohl die 35 Prozent repräsentieren, welche Levy bei seinem Mitwirken zugesichert wurden.
In der Klageschrift nannte Levy mit ihrem Anwalt Richard Golub folgendes Argument, was nach deren Ansicht Levy zustünde: "Thirty-five (35%) percent of any and all income earned by the Compositions and actually received by [the Dylan Defendants] from mechanical rights, electrical transcriptions, reproducing rights, motion picture synchronization and television rights, and all other rights therein" ("35 Prozent aller Einnahmen, die durch die Komposition erzielt und tatsächlich von [den Angeklagten] aus mechanischen Rechten, elektrischen Transkriptionen, Vervielfältigungsrechten, Filmsynchronisations- und Fernsehrechte und allen anderen Rechten darin"). Dieser Ansicht folgend sollte Jacques Levy auch an den Einnahmen aus dem Deal zwischen Bob Dylan und UMG beteiligt werden und daher forderten die Ankläger eine Summe von 7.25 Millionen US-Dollar.
Knifflig wird die Situation jedoch dadurch, dass Levy eben niemals Rechte an den Liedern, welche er für Bob Dylan schrieb, besaß. Wie oben bereits beschrieben ist die Übereinkunft der beiden Künstler über die Zusammenarbeit mehr als untypisch und lässt wohl viel Raum für Streitigkeiten offen. Da jedoch klar ist, dass Levy zu keiner Zeit Rechte an den Titeln, welche er für Dylan schrieb, besaß, werden die Anwälte von Bob Dylan sicherlich argumentieren, dass an dem späteren Verkauf der Songs Levy keinen Anteil haben wird.
Diesen Umstand hinterfragen die Ankläger scharf, da es bei der damaligen Übereinkunft von Dylan mit Levy einiges zu beanstanden gäbe, jedoch klar sei, dass Levy an den Einkünften aus dem Lieder-Katalog-Verkauf beteiligt werden müsse. "The term 'income', as set forth in...the Agreement, is unrestricted and unambiguous […] the Agreement’s terms make clear that the Agreement is highly atypical of a work-for-hire agreement, bestowing on Plaintiffs considerable significant material rights and material benefits that are not customarily granted to employees-for-hire and that the label work-for-hire is, in this instance, a misnomer" (Der in der Vereinbarung festgelegte Begriff "Einkommen" ist uneingeschränkt und eindeutig […] die Bedingungen der Vereinbarung machen deutlich, dass die Vereinbarung für eine Auftragsarbeit höchst untypisch ist und den Klägern erhebliche materielle Rechte einräumt sowie materielle Vorteile, die üblicherweise nicht an Mitarbeiter vergeben werden, somit ist die Bezeichnung "Auftragsarbeit" (work-for-hire) in diesem Fall eine falsche Bezeichnung.
Neben dem Verkauf zwischen Bob Dylan und der UMG geht es Claudia Levy ebenfalls darum, dass Jacques Levy zu keiner Zeit auf Plakaten oder in Programmen der "Rolling Thunder Revue"-Tournee im Jahre 1975 erwähnt wurde, obwohl er zu dieser Zeit als Showdirektor fungierte. Zudem wurde Levy in der Martin Scorsese Dokumentation "Rolling Thunder Revue: A Bob Dylan Story" nicht erwähnt, worüber sich bereits der Sohn von Jacques Levy, Julien Levy beschwerte.
Die Sicht der Verteidiger von Bob Dylan
Die Anwälte rund um Bob Dylan sehen die vorgebrachten Anschuldigungen in einem komplett anderen Licht und sehen sich in der Situation, alle vereinbarten Zahlungen vertragskonform geleistet zu haben.
Orin Snyder, der Anwalt von Bob Dylan, richtete ein Statement an das amerikanische Billboard Magazin, in welchem er deutlich in die Offensive ging. "This lawsuit is a sad attempt to un-fairly profit off of the recent catalog sale […] the plaintiffs have been paid everything they are owed. We are confident that we will prevail. And when we do, we will hold the plaintiffs and their counsel responsible for bringing this meritless case" ("Diese Klage ist ein trauriger Versuch, vom jüngsten Katalogverkauf unfair zu profitieren […] den Klägern wurde alles bezahlt, was ihnen zustand. Wir sind zuversichtlich, dass wir uns durchsetzen werden. Wenn wir dies getan haben, werden wir die Klägerin und ihren Anwalt dafür verantwortlich machen, diesen unbegründeten Fall vorgebracht zu haben").
Somit sieht sich die Seite Bob Dylan vollkommen im Recht und erwartet keinerlei rechtliches Nachspiel in diesem Fall.
Nun wird sich also vor Gericht entscheiden, ob Claudia Levy bei ihrer 7,25 Millionen US-Dollar Klage recht bekommen wird. Der geforderte Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus 5,25 Millionen US-Dollar aufgrund der zwei vorgebrachten Vertragsverletzungen und einer unerlaubten Vertragsstörung (tortious interference with contract). Die weiteren zwei Millionen US-Dollar sollen Strafschadenersatz darstellen, damit ein ähnliches Verhalten in Zukunft verhindert wird und die Angeklagten (Bob Dylan) für ihr Fehlverhalten und die Vertragsverletzungen bestraft werden.